Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Aufteilungsformel (Abs. 3 Satz 3)
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Die Aufteilung erfolgt anteilig auf der Grundlage der in Satz 3 enthaltenen Formel für jede dieser Geschäftseinheiten. Dabei wird der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zunächst mit dem Mindeststeuersatz von 15 % (§ 54 Abs. 1 MinStG) multipliziert. Unklar ist, welcher Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für die Berechnung heranzuziehen ist. Aus der Lektüre des OECD-Kommentierung ergibt sich u.E., dass auch hier nur der Mindeststeuer-Verlust ohne Anpassung nach § 57 Abs. 3 Satz 1 MinStG heranzuziehen ist. Vom Ergebnis werden dann die angepassten erfassten Steuern (Teil 4 des Gesetzes) abgezogen.
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Für das in Rz. 21 gebildete Beispiel bedeutet dies:
Der Mindeststeuer-Verlust von B beträgt −100. Multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ergibt sich hieraus −15, abzgl. des Steuerertrags von −18 ergibt sich hieraus ein zuzurechnender Betrag i.H.v. 3.