Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Begünstigung des Sanierungsertrags i.S.d. Abs. 2 Nr. 2 der Höhe nach (Abs. 3 Nr. 2)
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Sind die Voraussetzungen eines Sanierungsertrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 MinStG erfüllt, so gelten nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 MinStG folgende Erträge aus dem Schuldenerlass als qualifizierte Sanierungserträge:
sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern und
Sanierungserträge im Zusammenhang mit i.S.d. Art. 5 Abs. 8 des OECD-MA verbundenen Gläubigern, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden können.
Für die einheitliche Sanierungsbemühung eines verbundenen Gläubigers i.S.v. Art. 5 Abs. 8 OECD-MA und Drittgläubigern ist es unbeachtlich, in welchem Umfang diese jeweils auf Verbindlichkeiten verzichten. Es besteht somit keine vorgeschriebene betragsmäßige Kongruenz zum Schuldenerlass des bzw. der Drittgläubiger(s) oder eine betragsmäßige Begrenzung auf die Höhe des Schuldenerlasses des Drittgläubigers. Ein einheitliche Sanierungsbemühung liegt im Falle eines abgestimmten Sanierungsplans vor. Dieser kann sich aus einem außergerichtlichen oder ge...