Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Abzug nationaler Ergänzungssteuern
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Darüber hinaus ist eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer abzuziehen. Diese wird in grundsätzlich § 7 Abs. 2 MinStG definiert und insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 7 MinStG Rz. 2 ff.). Auch eine nach ausländischem Recht erhobene anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird angerechnet.
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Durch die Berücksichtigung nationaler Ergänzungssteuern verbleibt in Bezug auf ein Steuererhöhungsgebiet theoretisch nur dann ein Steuererhöhungsbetrag, wenn dieses Steuerhoheitsgebiet nicht bereits eine anerkannte nationale Mindesteuer umgesetzt hat und somit die Nachversteuerung für in ihrem S. 994 Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten selbst vornimmt. Da die nationale Ergänzungssteuer in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch von der Ausgestaltung der Primärergänzungssteuer abweichen kann, insbesondere durch Verwendung eines nationalen Rechnungslegungsstandards anstelle des Rechnungslegungsstandards der obersten Muttergesellschaft, könnte es in der Praxis dazu kommen, dass trotz Erhebung einer anerkannten nationalen Ergänzungsst...