Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 87 MinStG enthält Legaldefinitionen und Konkretisierungen zentraler Konzepte des vorläufigen CbCR-Safe-Harbour. Die Vorschrift ergänzt damit sowohl die Grundvorschrift des § 84 MinStG zum CbCR-Safe-Harbour als auch die besonderen Bestimmungen der §§ 85 f. MinStG.
Der Begriff des „länderbezogenen Berichts“ wird in § 87 Nr. 1 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 2 MinStG n.F.) nicht eigenständig definiert. Stattdessen nimmt die Vorschrift über einen Klammerzusatz Bezug auf die inhaltlichen Vorgaben des § 138a AO, wie sie insbesondere dessen Abs. 2 zu entnehmen sind.