Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Mit § 23 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (kurz: „MinStG“) wurden die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 16 Abs. 2 Buchst. f der MinStRL in nationales Recht umgesetzt. Der Regelungsinhalt steht mit den Bestimmungen der MinStRL grundsätzlich in Einklang.
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Gegenüber der MinStRL weicht der Wortlaut des MinStG indes ab, weil § 18 Nr. 5 MinStG konkrete Handlungsanweisungen enthält, welche Bestandteile des Mindesteuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrages zu kürzen bzw. zu erhöhen sind. Derartig konkrete Handlungsanweisungen enthält Art. 16 Abs. 2 Buchst. f MinStRL hingegen nicht.