Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Verhältnis zum Richtlinienrecht
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Die MinStRL sieht keine Pflicht zur Einführung einer nationalen Mindeststeuer vor, sondern enthält in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 nur die Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer i.S.d. Art. 3 Nr. 28 anzuwenden. Für die Qualifikation als „anerkannte“ nationale Ergänzungssteuer kommt es vor allem auf die funktionale Äquivalenz mit den Vorschriften der MinStRL bzw. den GloBE-MV an (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 2 ff.).
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Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 MinStRL ordnet an, dass im Fall der Anwendung einer anerkannte nationale Ergänzungssteuer alle im relevanten Mitgliedstaat belegenen, niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe der nationalen Ergänzungssteuer unterliegen. Die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten werden in Art. 3 Nr. 19 MinStRL definiert (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 168 ff.).
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Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 MinStRL enthält die Möglichkeit, für die Ermittlung der nationalen Ergänzungssteuer auf einen von der Konsolidierung abweichenden, an...