Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts in den Jahren nach dem auslösenden Ereignis (Abs. 4 Nr. 2)
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§ 66 Abs. 4 Nr. 2 MinStG regelt die Fortentwicklung der Mindeststeuer-Buchwerte in den Jahren, nach dem auslösenden Ereignis. Anders als in § 66 Abs. 3 MinStG vorgesehen, ist nach Abs. 4 nicht auf die steuerlichen Werte abzustellen, sondern auf den beizulegenden Zeitwert nach dem jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsstandard. Der so ermittelte Mindeststeuer-Buchwert ist unter entsprechender Anwendung des entsprechenden Rechnungslegungsstandards weiterzuentwickeln und — unter Berücksichtigung der OECD-VWL Juni 2024 — entsprechend bei der Bestimmung der latenten Steuern heranzuziehen.