Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder Teilung
(1) Haben sich zwei oder mehr Unternehmensgruppen zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(2) Schließt sich eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, mit einer anderen Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine oder haben beide Parteien für Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss keinen Konzernabschluss aufgestellt, gilt für solche Geschäftsjahre der Schwellenwert nach § 1 Absatz 1 Satz 1 als erreicht, wenn die Summe der in den Konzern- und Einzelabschlüssen der Parteien für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(3) 1Teilt sich eine Unternehmensgruppe, die die Umsatzgrenze erfüllt, in zwei oder mehr Unternehmensgruppen (Teilunternehmensgruppen), gilt für eine Teilunternehmensgruppe die Umsatzgrenze f...