Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Geschäftseinheiten
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Unter einer Geschäftseinheit i.S.d. § 91 Satz 1 MinStG sind grundsätzlich Geschäftseinheiten i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG zu verstehen. Insofern kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden (s. § 4 MinStG Rz. 88 ff.). Keine Geschäftseinheiten i.S.d. § 91 Satz 1 MinStG sind damit gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 MinStG ausgeschlossene Einheiten gem. § 5 MinStG.