Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Tatbestandsvoraussetzungen
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§ 74 Abs. 6 Satz 2 MinStG regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs des Wahlrechts nach § 74 MinStG. Nach dieser Vorschrift wird im Falle eines Widerrufs der proportionale Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters am nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn der Investmenteinheit für das untersuchte Jahr am Ende des Geschäftsjahres vor dem Jahr des Widerrufs als Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das Jahr des Widerrufs behandelt. Es entsteht am Ende des Geschäftsjahres vor dem Jahr des Widerrufs ein Ergänzungssteuerbetrag in folgender Höhe für das Jahr des Widerrufs:
Mindeststeuersatz * nicht ausgeschütteter Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das untersuchte Geschäftsjahr
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Zur Bestimmung des proportionalen Anteils des gruppenzugehörigen Gesellschafters am Mindeststeuer-Gewinn s. Rz. 68. Maßgeblich ist nach hier vertretener Auffassung der Anteil im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs, d.h. zum Ende des Fünfjahreszeitraums.
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Die Höhe des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns wird nach § 74 Abs. 4 MinStG ermittelt (s. Rz. 104 ff.).
159
Ein Ergänzungssteuerbetrag entsteht „für das unte...