Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 101 MinStG regelt das Inkrafttreten des MinStG zum . Zudem regelt § 101 MinStG in Abs. 2 für welche Geschäftsjahre die SES anzuwenden ist. So ist nach § 101 Abs. 1 MinStG die PES und NES für die Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem beginnen, während die SES für Geschäftsjahre anwendbar ist, die nach dem beginnen. In § 101 Abs. 3 MinStG findet sich eine Sonderbestbestimmung zu § 98 Abs. 1 MinStG, die anordnet, dass § 98 Abs. 1 MinStG keine Anwendung findet, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige Übermittlung rechtfertigen.