Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Das Verhältnis von § 45 MinStG zu anderen Vorschriften stellt sich wie folgt dar:
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Verhältnis zu § 3 Abs. 6 MinStG: Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten (inländischen) GE dem (inländischen) Gruppenträger zum Ausgleich der auf sie entfallenden Mindeststeuer verpflichtet bzw. haben gegenüber dem Gruppenträger entsprechende Ausgleichsansprüche. Auf Basis der Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien handelt es sich um zivilrechtliche Ausgleichsansprüche. Diese bemessen sich lediglich betragsmäßig an der Höhe der jeweiligen (anteiligen) Ergänzungssteuer, stellen aber bereits aufgrund des dem § 45 MinStG zugrunde liegenden Begriffsverständnisses keine Steuern dar (Rz. 4) und können daher nicht bei Ermittlung der erfassten Steuern berücksichtigt werden. Selbst wenn man diese Auslegung nicht teilt, dürfte es sich dann allenfalls um nicht erfasste Steuern i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG handeln. Zu der Behandlung im Rahmen der Einkommensermittlung vgl. § 19 MinStG Rz. 14 und zu der Behandlung von Steuerumlagen im Organkreis vgl. Rz. 5.
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Verhältnis zu § 4 Abs. 2 MinStG: Die Ermittlung der angepassten erfassten Steuern erfolgt auf Ebene de...