Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift beruht auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 der MinStRL sowie auf Art. 3.2.1 Buchst. a i.V.m. Art. 10.1.1 „Net Taxes Expenses“ der GloBE-MV. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war die Vorschrift zunächst in § 17 Nr. 1 i.V.m. § 18 Nr. 1 MinStG-E enthalten. Aufgrund des im Zuge des Gesetzesentwurfs vom neu eingefügten § 17 (Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten) ergab sich die entsprechende Anpassung in der Reihenfolge der nachstehenden Paragraphen. Während des Gesetzgebungsverfahrens blieb die Vorschrift, mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen, inhaltlich unverändert. Im Zuge des MinStAnpG ergaben sich folgende mittelbare Auswirkungen:
Aufgrund der expliziten Bezugnahme auf erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG in § 19 Nr. 1, entfällt durch den im Rahmen des MinStG neu eingefügten § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG die Verpflichtung zur Korrektur erfasster Steuern, soweit diese Vor-Übergangsjahre betreffen (s. hierzu Rz. 33a und § 45 Rz. 63a ff.);
Im Hinblick auf die Definition der in § 19 Nr. 2 MinStG genannten anerkannten PES und anerkannten SES wurden die entsprechenden Definiti...