Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Staatenlosigkeit
30
§ 91 Satz 2 MinStG setzt die Staatenlosigkeit einer Betriebsstätte voraus (zum Merkmal der Staatenlosigkeit s. Rz. 22 ff.). Die Belegenheit einer Betriebsstätte richtet sich nach § 6 Abs. 3 MinStG. Demnach ist eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 4 MinStG stets als staatenlos zu behandeln (s. hierzu § 4 MinStG Rz. 145 ff.).
S. 1393
Eine staatenlose Betriebsstätte dürfte in der Praxis nur in sehr begrenzten Fällen vorkommen. Deshalb dürfte auch der Anwendungsbereich des § 91 Satz 2 MinStG m.E. eingeschränkt sein.