Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Hochbesteuerter Gläubiger (Abs. 2 Satz 2)
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Ein hochbesteuerter Gläubiger ist definiert als eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. Zur Bestimmung des Niedrigsteuerhoheitsgebiets für Zwecke des § 26 vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 MinStG. Die Regelung des § 26 MinStG kommt daher nur bei grenzüberschreitenden, gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen zur Anwendung, da die Geschäftseinheit im S. 480 Niedrigsteuerhoheitsgebiet und die Gegenpartei im Nicht-Niedrigsteuerhoheitsgebiet (hochbesteuerter Gläubiger) belegen sein müssen, was denklogisch bedeutet, dass sie nicht im selben Land sein können.