Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Antrag
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Die Anwendung von § 41 Abs. 1 MinStG ist antragsgebunden und gilt mangels weiterer gesetzlicher Vorgaben nur für das Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht beantragt wird (s. hierzu § 35 MinStG Rz. 37). Dies ergibt sich aus der Angabe zu den jährlich auszuübenden Wahlrechten einer Geschäftseinheit entsprechend des GloBE Information Return. Durch das MinStAnpG wurde die Anwendung des § 77 Abs. 1 MinStG durch die Einfügung eines neuen Satzes 3 korrigiert, so dass nun klargestellt ist, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG entsprechend gilt. Jedoch kommt es auch nach § 77 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 MinStG nicht zu einer automatischen Verlängerung der zeitlichen Anwendung des Wahlrechts nach § 77 Abs. 1 Satz 2 MinStG (s. § 77 MinStG Rz. 21 ff.).
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Antragsteller. Der Antrag ist nach § 41 Abs. 1 MinStG von der berichtspflichtigen Geschäftseinheit i.S.v. § 7 Abs. 7 MinStG (vgl. hierzu zu § 7 MinStG Rz. 43 ff.) für die Geschäftseinheit, auf deren Ebene ein qualifizierter Sanierungsertrag im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthalten ist, zu stellen. Die Ausführungen zur berichtspflichtigen Geschäftseinheit als Antragsteller und der Divergenz zur steuererklärungspflichtigen Geschäfts...