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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Keine Auflösung bis zum Ende des der Berücksichtigung folgenden fünften Geschäftsjahrs

49

Eine Nachversteuerung ist dann durchzuführen, wenn eine gebildete passive latente Steuer nicht bis zum Ende des fünften der (initialen) Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst worden ist (§ 50a Abs. 1 Satz 1 MinStG). Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert die Identifizierung von nachversteuerungsrelevanten passiven latenten Steuern (dem Grunde nach).

50

Methodisch ist mithin zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu ermitteln, ob eine in der Bilanz angesetzte passive latente Steuer bereits vor fünf Jahren (oder früher) erstmalig gebildet wurde. Beispielsweise ist eine passive latente Steuer im Abschluss zum 31.12.20X6 der Nachversteuerung zu unterziehen, wenn diese bereits im Abschluss zum 31.12.20X1 angesetzt war. War sie hingegen aufgrund eines Geschäftsvorfalles erst am 1.1.20X2 zu berücksichtigen, unterliegt sie zum 31.12.20X6 noch nicht der Nachversteuerung.

51

Diese Anforderung setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Bildung und auch eine (zwischenzeitlich) Auflösung einer passiven latenten Steuer feststellbar ist. In ...

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