Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Sanktionen
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Neben den Bußgeldern sind von § 18 Nr. 7 MinStG auch weitere Sanktionen umfasst. Hierunter sind vor allem die ebenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzugsverbot umfassten Ordnungsgelder und Verwarngelder sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, zu subsumieren.
Ordnungsgelder treten in Deutschland in Verbindung mit verfahrensrechtlichen Delikten auf. Es handelt sich insofern um die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z.B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG fallen Zwangsgelder. Da Zwangsgelder der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung dienen und keinen Straf- oder Bußgeldcharakter haben, gilt meiner An...