Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Ausgangspunkt: Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag auf Basis der Handelsbilanz II
a) Überblick
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§ 15 Abs. 1 MinStG definiert den Mindeststeuer-Gewinn und Mindeststeuer-Verlust der einzelnen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe. Dieser ermittelt sich aus dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag und ist entsprechend um die in § 18 MinStG (s. § 18 MinStG Rz. 1 ff.) aufgeführten Beträge (sog. book-to-tax adjustments) zu korrigieren. Ausgangspunkt der Berechnung ist damit der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag. Dieser definiert sich als
S. 305
„der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierung“.
Für Zwecke der Gewinnermittlung erfolgt damit als Startpunkt eine Anknüpfung an das Rechnungslegungsergebnis der jeweiligen Geschäftseinheit.