Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Passive Erträge sind Gegenstand einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Besteuerung beim Gesellschafter einer hybriden Einheit
192
Die in Nr. 1 bis 6 genannten Erträge sind auch nur dann passive Erträge, soweit sie beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 7 Abs. 14 MinStG oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit (§ 7 Abs. 32 Satz 7 MinStG) der Besteuerung unterliegen. Diese Voraussetzung ist letztlich redundant, weil sie sich bereits aus § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 MinStG ergibt.
193
§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG wurde in Umsetzung der vierten OECD-VWL Juni 2024 (Kapitel 5.6) auf umgekehrte hybride Einheiten erweitert. Nach dem GloBE-MK 2025 soll Art. 4.3.3 GloBE-MV (= § 49 Abs. 2 MinStG) sowohl für hybride als auch umgekehrt hybride Einheiten gelten. Jedoch wurde die Definition passiver Erträge des § 7 Abs. 25 MinStG nicht an die Erweiterung des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG auf umgekehrt hybride Einheiten angepasst. Nach dem u.E. klaren Wortlaut des § 7 Abs. 25 MinStG liegen passive Erträge aber nur vor, „soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen [passiven] Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybr...