Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Abgrenzung natürlicher Personen und der öffentlichen Hand (Abs. 6 Satz 2)
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Nicht zu den Einheiten gehören gem. § 4 Abs. 6 Satz 2 MinStG explizit natürliche Personen und der Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Während die Herausnahme natürlicher Personen vor allem einen klarstellenden Charakter hat, ist die teilweise Herausnahme der öffentlichen Hand durchaus von Bedeutung. Der Begriff öffentliche Hand umfasst in der Bundesrepublik Deutschland die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden). Bund, Länder und Gemeinden können danach außerhalb eines (Eigen-)Betriebs gewerblicher Art weder über eine Kontrollbeteiligung i.S.d. § 7 Abs. 20 MinStG verfügen noch OMG i.S.d. § 4 Abs. 3 MinStG sein. S. 87 Infolgedessen sind (Eigen-) Betriebe gewerblicher Art von diesen Gebietskörperschaften für Zwecke der Ermittlung der Umsatzgrenze in § 1 MinStG regelmäßig isoliert als Einheit zu betrachten.