Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Regelungsgegenstand
a) Überblick
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Die Vorschrift des § 27 MinStG ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Nr. 10 MinStG Bestandteil der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit. Die Vorschrift stellt sicher, dass es zu einer international koordinierten Erfassung steuerlicher Zulagen entweder als Ertrag oder im Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit kommt und der steuerhoheitsgebietbezogene effektive Steuersatz (sog. Jurisdictional effective tax rate) verschiedener Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindeststeuer vergleichbar ist. Ohne diese Korrekturvorschrift würde allein der jeweils anwendbare anerkannte Rechnungslegungsstandard bestimmen, wie eine steuerliche Zulage bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes erfasst wird. Die Vorschrift des § 27 MinStG bewirkt eine Korrektur des Mindeststeuer-Gewinns bzw. Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nur, soweit die steuerliche Zulage nicht bereits aufgrund des anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards entsprechend den Vorgaben des § 27 MinStG bei einer Geschäftseinheit S. 483 ...