Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Routinegewinn-Test (Abs. 1 Nr. 1)
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Der Routine-Gewinntest spiegelt den substanzbasierten Freibetrag in § 58 MinStG wider. Er beträgt grundsätzlich 5 % der Lohnkosten und 5 % der materiellen Vermögenswerte. Die Einzelheiten zur Bestimmung dieser Größen in den §§ 59—61 MinStG sowie die Übergangsregelung in § 62 MinStG, nach der vorübergehend erhöhte Prozentsätze angesetzt werden können, sind ebenfalls anwendbar.
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Der Routinegewinn-Test greift und der Safe Harbour ist anwendbar, wenn der Mindeststeuergewinn in der Jurisdiktion gleich oder niedriger als der substanzbasierte Freibetrag ist. Der Unterschied zur regulären Prüfung besteht zusätzlich darin, dass sie auf der Grundlage einer „vereinfachten Gewinngröße“ erfolgt, um den Test zu erleichtern, nämlich auf Grundlage des nach den vereinfachten Berechnungen ermittelte Mindeststeuer-Gewinn wie in § 80 Abs. 2 Nr. 1 MinStG definiert. Der Mindeststeuer-Gewinn wird damit dem im länderbezogenen Bericht der Geschäftseinheit ausgewiesenen Umsatz, gekürzt um Gewinnausschüttungen anderer Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe und der im sonstigen Ergebnis erfassten Umsätze und Erträge gleichge...