Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG
20
Die Anwendung des § 29 MinStG setzt zunächst die Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG voraus. Danach ist auf Antrag einer berichtspflichtigen Geschäftseinheit § 21 MinStG für sog. qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen i.S.d. § 39 Abs. 2 MinStG einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass im Ergebnis Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen es sich um Schachtelbeteiligungen handelt, für Zwecke des MinStG im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigt werden. Mit anderen Worten ist Folge der Wahlrechtsausübung des § 39 MinStG automatisch auch, dass § 29 MinStG anzuwenden ist, sollten die restlichen Tatbestandsmerkmale des § 29 MinStG erfüllt sein.
21
Gemäß § 39 Abs. 1 MinStG hat die berichtspflichtige Geschäftseinheit den Antrag für die Ausübung des Wahlrechts zu stellen. Auf Grund der Tatsache, dass gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 MinStG der Zufluss anerkannter Steuervorteile unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten erfolgen muss, kann mit der berichtspflichtigen (Geschäfts-)Einheit für Zwecke des § 29 MinStG nur der Inhaber gemeint sein. In Folge der Wahlrechtsaus...