Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Sachlicher Bezug zu Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der eine Eigenkapitalbeteiligung besteht
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Nach dem zweiten Halbsatz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG werden ebenfalls Steuern vom Einkommen und Ertrag anderer GE erfasst, sofern seitens der (den § 45 MinStG anwendenden) GE eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 7 Abs. 8 MinStG) an diesen GE besteht. Ohne diese Erweiterung des Anwendungsbereichs würden Steuern vom Einkommen und Ertrag, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Fehlbetrag angefallen sind und sich auf (anteilig) von anderen GE ausgeschüttetes oder ertragsteuerlich zugerechnetes Einkommen beziehen, nicht berücksichtigt werden können, da § 45 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 MinStG grammatikalisch nur die Steuern der GE selbst erfasst.
Dem Grunde nach sollen hierdurch auch Quellensteuern auf Dividenden anderer GE sowie Steuern vom Einkommen und Ertrag erfasst werden, die auf (nach nationalem Steuerrecht) zugerechnetes Einkommen entfallen, z.B. infolge der Beteiligung an einer steuertransparenten Einheit, der Anwendung einer Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung sowie nach dem InvStG zugerechnete Erträge....