Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Nur Berücksichtigung von Beteiligungen, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 MinStG in Anspruch genommen wurde
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Bei der Ermittlung des der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteils des Mindeststeuer-Gewinns werden nur Beteiligungen berücksichtigt, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 MinStG in Anspruch genommen wurde. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch ausgeschlossen werden, dass die Steuern sowohl nach § 72 MinStG als auch nach §§ 73 oder 74 MinStG (also doppelt) erfasst S. 1162 werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine klarstellende Regelung, da Abs. 1 Satz 1 bereits den Vorrang der §§ 73 und 74 MinStG regelt (s. Rz. 42 f.).