Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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XII. Gruppenzugehöriger Gesellschafter (Abs. 13)
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Nach § 7 Abs. 13 MinStG ist ein gruppenzugehöriger Gesellschafter eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält. Die Definition ist an einer Vielzahl von Stellen des MinStG relevant, dies betrifft insb. die §§ 43, 49 MinStG. Diese sehen eine Allokation des Mindeststeuer-Gewinns bzw. Mindeststeuer-Verlustes und den angepassten erfassten Steuern zwischen Geschäftseinheiten vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschafter gruppenzugehörig ist. Voraussetzung dafür ist nach § 7 Abs. 13 MinStG, dass die andere Geschäftseinheit (1) unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (vgl. dazu § 7 Abs. 8 MinStG) hält und (2) Teil derselben Unternehmensgruppe (vgl. § 4 Abs. 1 MinStG) ist.
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Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung eng an den Vorgaben der MinStRL und der GloBE-MV gehalten.