Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Durch § 51 MinStG werden die (innerhalb der EU zwingenden) Vorgaben des Art. 23 der MinStRL sowie Art. 4.5 der GloBE-MV umgesetzt. Der deutsche Gesetzeswortlaut entspricht im Wesentlichen inhaltlich dem Wortlaut der MinStRL bzw. der GloBE-MV, so dass insoweit von einer richtlinienkonformen Umsetzung der Vorschrift auszugehen ist.