Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Ermittlung
107
Für Zwecke der Ermittlung des maximal gerechtfertigten Betrags einer Nachversteuerungsgruppe sind die aus der Erhöhung von passiven latenten Steuern sich ergebenden latenten Steueraufwendungen mit den latenten Steuererträgen aus der Reduzierung von passiven latenten Steuern derselben Nachversteuerungsgruppe zu saldieren. Die vom Gesetz verwendete Terminologie „Differenz“ ist nicht als mathematische Operation zu verstehen, sondern vielmehr als Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen und Erträge aus der Erhöhung und Minderung von latenten Steuerschulden zu lesen.
108
In der handelsrechtlichen Rechnungslegung ergibt sich — bezogen auf die Nachversteuerungsgruppe — als Saldobetrag entweder ein latenter Steueraufwand oder ein latenter Steuerertrag des jeweiligen Geschäftsjahres. Dieser Saldobetrag des Geschäftsjahres bildet für die jeweilige Nachversteuerungsgruppe die Ausgangsgröße zur Ermittlung des maximal gerechtfertigten Betrags.
109
Entsprechend der Ermittlung der Ausgangsgröße für das laufende Geschäftsjahr sind auch für die vier vorangegangenen Geschäftsjahre die Saldobeträge zu ermit...