Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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7. Zurechnung von Steuern der Betriebsstätte an das Stammhaus (§ 92 i.V.m. § 49 Abs. 3 MinStG)
a) Anwendung des § 49 Abs. 3 MinStG
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§ 49 Abs. 3 MinStG enthält eine mit § 42 Abs. 4 Satz 2—3 MinStG korrespondierende Sonderregelung für Fälle, in denen das Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus einer Betriebsstätte belegen ist, nach nationalem Steuerrecht, die Verluste einer Betriebsstätte in die Ermittlung der Steuerschuld einbezieht (z.B. Welteinkommensprinzip mit Anrechnung ausländischer Steuern). In diesem Fall kann für das Stammhaus eine niedrigere (oder keine) Steuerschuld nach nationalem Recht entstehen. Da jedoch für Zwecke des MinStG das Stammhaus und die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheiten gelten und demnach der Gewinn des Stammhauses getrennt zu betrachten wäre (§ 42 Abs. 4 Satz 1 MinStG), kann ohne eine Sonderregelung eine rechnerische Niedrigbesteuerung und somit ein Ergänzungssteuerbetrag für das Stammhaus anfallen. Dies wäre insofern unsachgerecht, als im Gewinnfall eine erfasste Steuer auf den Gewinn der Anrechnungsbetriebsstätte, die tatsächlich auf Ebene des Stammhauses anfällt, gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 MinStG der Betriebsstätte zugerechnet wird. Durch die Sonderre...