Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Auf Antrag
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Das Steuertransparenzwahlrecht gem. § 73 MinStG wird auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit (s. Rz. 39) ausgeübt. Nach hier vertretener Auffassung finden auf dieses Wahlrecht die allgemeinen Grundsätze der AO Anwendung, soweit das MinStG keine speziellen Regelungen enthält. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Ausübung, die nachträgliche Ausübung sowie den Widerruf des Wahlrechts (s. im Detail Rz. 32 ff.).
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Die erstmalige Ausübung des Wahlrechts gem. § 73 MinStG ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist (§ 77 Abs. 3 MinStG). Zwar nimmt § 77 Abs. 3 MinStG keinen Bezug auf den Mindeststeuer-Bericht gem. § 75 MinStG. Allerdings regelt § 76 Nr. 4 MinStG, dass in dem Mindeststeuer-Bericht eine Auflistung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 MinStG ausgeübten Wahlrechte (d.h. insbesondere das Wahlrecht gem. § 73 MinStG) anzugeben ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nach hier vertretener Auffassung noch nicht, dass das Wahlrecht gem. § 73 MinStG ausschließlich durch Abgabe des Mindeststeuer-Berichts ausgeübt wird (n...