Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorschrift ist vor allem in Verbindung mit den übrigen Vorschriften des fünften Teils des MinStG zu sehen.
Insbesondere ist das Zusammenspiel von § 53 MinStG mit § 55 MinStG und den im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, deren Mindeststeuer-Gewinne und -Verluste sowie erfasste Steuern bei der Bestimmung der ETR für ein Steuerhoheitsgebiet gesondert zu berücksichtigen sind. So sind nicht nur die Ergebnisse von staatenlosen Geschäftseinheiten gemäß Absatz 2 und von Investmenteinheiten, also Investmentvehikel, Immobilien-Investmentvehikel oder Versicherungsinvestmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG, gemäß Absatz 3 in einem gesonderten Verrechnungskreis (sog. Blendingkreis), zu berücksichtigen und die ETR für diese Einheiten separat zu ermitteln. Ebenso sind gem. § 55 MinStG die Mindeststeuer-Gewinne und -Verluste sowie die erfassten Steuern von im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten in einem separaten Blendingkreis zu berücksichtigen, § 55 Abs. 1 Satz 2 MinStG. Anders als im GloBE-MK 2025 ergibt sich dies nicht aus der Gesetzesbegründung, sondern lediglich aus der Existenz...