Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 95 MinStG regelt die Abgabe der Mindeststeuerklärung sowie die Entrichtung der Mindeststeuer. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 MinStG hat der Gruppenträger für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Der Gesetzgeber gestaltet die Mindesteuer damit als Steueranmeldung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO aus. Des Weiteren enthält § 95 Abs. 1 MinStG in den Sätzen 3—5 Bestimmungen zu den unterschiedlichen Fällen der Fälligkeit. Zudem normiert § 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG eine Informationspflicht aller Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften gegenüber der steuererklärungspflichtigen Geschäftseinheit. Die Pflicht umfasst alle zur Erstellung der Mindeststeuererklärung notwendigen Informationen. In § 95 Abs. 2 MinStG findet sich eine Ablaufhemmung, die eine einheitliche Fristberechnung des Mindeststeuerberichtes und der Steuererklärung sicherstellen soll.