Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Steuererklärungspflichtiger Gruppenträger
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Steuererklärungspflichtig ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 MinStG der Gruppenträger. Dieser hat einheitlich für die gesamte Mindeststeuergruppe nur eine Mindeststeuererklärung abzugeben. Durch die Ergänzung des Satzes 4 in § 3 Abs. 1 MinStG durch das JStG 2024 gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe als Gruppenträger. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Deutschland für jede Unternehmensgruppe im Anwendungsbereich des MinStG nur eine Mindeststeuererklärung abzugeben ist. Der Gruppenträger schuldet zudem die Mindeststeuer, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 MinStG.