Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Im Inland belegen
a) Inlandsbegriff
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Steuerpflichtig kann im Inland nur derjenige sein, der einen innerstaatlichen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung liefert. Dieser ist für Zwecke der Mindeststeuer die Belegenheit einer Geschäftseinheit im Inland. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass keine Mindestbesteuerungspflicht entstehen kann, sofern eine Unternehmensgruppe keine im Inland belegenen Geschäftseinheiten unterhält.
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DerBegriff „Inland“ ist in § 7 Abs. 16 MinStG legaldefiniert. Inland ist das Hoheitsgebiet der BRD sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel.
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Die Bestimmung der Belegenheit einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte ist essentiell um den korrekten Steuererhöhungsbetrag festzustellen, denn dazu müssen die Erträge und der Aufwendungen sowie die erfassten Steuern einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden. Mit der Bestimmung der Belegenheit von Geschäftseinheiten befasst sich § 6 MinStG. Grundsätzlich richtet sich die Belegenheit der Geschäftseinheiten nach dem jeweiligen nationalen Recht. Andere Besti...