Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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6. Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung
a) Zeitliche Bindung
86
Die Ausübung des Wahlrechts aus § 52 Abs. 4 MinStG bindet gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG jeweils für ein Geschäftsjahr. Die Bindung verlängert sich gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 MinStG automatisch, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft (§ 77 MinStG Rz. 19 ff.).
b) Bindung weiterer Geschäftseinheiten
87
Bei dem Wahlrecht des § 52 Abs. 4 MinStG handelt es sich um ein Steuerhoheitsgebiet-spezifisch auszuübendes Wahlrecht („jurisdictional election“). Die Ausübung des Wahlrechts bindet sämtliche im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe.
88
Die Bindungswirkung entfällt zum Ende des Geschäftsjahres, für dass die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerruft ( Rz. 86).
89
Nach den besonderen Bestimmungen des § 62 Abs. 1 MinStG für den unterjährigen Eintritt oder Austritt einer Geschäftseinheit in eine bzw. aus einer Unternehmensgruppe, gilt eine solche Geschäftseinheit regelmäßig gegenüber zwei Unternehmensgruppen als zugehörig (§ 62 MinStG Rz. 6 ff.). Eine ausdrückliche Regelung innerhalb des