Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IX. Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen für Sachverhalte gem. § 50a Abs. 7 Nr. 1 bis 8 MinStG (Abs. 7 Nr. 9)
270
Die Regelung adressiert zusätzliche Beträge, die sich aufgrund der Änderung von Rechnungungslegungsgrundsätze für Sachverhalte gem. § 50a Abs. 7 Nr. 1 bis 8 MinStG ergeben können. Was als Änderung von Rechnungslegungsgrundsätzen zu verstehen ist, lässt sich weder dem Gesetz, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Jedenfalls muss es sich um eine Änderung der Abbildung von Sach S. 940 verhalten i.S.v. § 50a Abs. 7 Nr. 1 bis 8 MinStG im Abschluss handeln, die das zusätzliche Entstehen oder auch den Wegfall von passiven latenten Steuern bewirken.
271
Nach dem hier dargelegten Verständnis sind „Änderungen von Rechnungsgrundsätzen“ sehr umfassend zu verstehen. Es kann sich um die Änderung von Rechnungslegungsmethoden (IAS 8.19 ff.), rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (IAS 8.32 ff.) oder der Korrektur von Fehlern (IAS 8.41 ff.) handeln. Auch die Anwendung eines neuen oder überarbeiteten Rechnungslegungsstandards kann zu Änderungen von zu versteuernden temporären Differenzen führen. Auch wenn diese in einem IFRS-Abschluss erfolgsneutral zu erfassen sind, sind diese ...