Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Einzelabschlüsse (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
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Dazu müssen nach Nr. 1 sämtliche Einheiten in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet einen entsprechenden Einzelabschluss auf der Grundlage dieses Standards auf den Stichtag des Konzernabschlusses erstellen (Nr. 1). Dabei steht die Konsolidierung einer Geschäftseinheit in einem Konzernabschluss der Aufstellung eines Einzelabschlusses gleich.