Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Mittelbare Eigenkapitalbeteiligung
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§ 10 Satz 1 MinStG setzt eine mittelbare Eigenkapitalbeteiligung der im Inland belegenen Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit voraus. Unter einer Eigenkapitalbeteiligung ist eine vermögensmäßige Beteiligung zu verstehen. Die Muttergesellschaft muss mithin mittelbar Anteile an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit halten, die sich über deren Eigenkapital ausweist. Anderweitige „Eigenkapitalbeteiligungen“ sind nicht entscheidend. Zudem kommt es für die Zwecke des § 10 Satz 1 MinStG allein auf die vermögensmäßige Beteiligung an; damit spielt auch das Innehaben von Stimmrechten keine Rolle für die Berechnung des Ermäßigungsbetrags. Vielmehr muss die Beteiligung ein Gewinnbezugsrecht vermitteln. Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des Art. 10 MinStRL, der allgemein auf die Beteiligung abstellt.
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Die Beteiligung muss zudem mittelbar sein, das heißt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften gehalten sein. § 10 Satz 1 MinStG setzt eine Beteiligungskette voraus. Im Falle einer unmittelbaren Beteiligung würde der Steuererhöhungsbetrag der niedrig be...