Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zulässige Abweichungen (Abs. 3 Satz 2)
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Gewisse Abweichungen sind jedoch nach Einschätzung des Inclusive Framework der OECD zulässig und werden auch im nationalen Gesetz in Satz 2 als unschädlich eingestuft, weil sie zu einer höheren Steuerbelastung führen. Das sind:
Keine oder niedrigere Substanzfreibeträge (§§ 58 ff. MinStG)
Keine oder eine geringere Wesentlichkeitsgrenze (§ 56 MinStG)
Ein höherer Mindeststeuersatz als 15 % (§ 54 MinStG)
Eine spätere Erweiterung dieser Liste durch die OECD ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen.