Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 49 MinStG regelt die Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit in Zusammenhang mit Betriebsstätten, steuertransparenten Einheiten, hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten sowie Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung und Steuern auf Ausschüttungen. Die S. 793 Norm soll sicherstellen, dass die erfassten Steuern der Geschäftseinheit zugewiesen werden, welche die Erträge in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einbezieht. § 49 MinStG dient damit einer sachgerechten Ermittlung der effektiven Steuerbelastung.
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Im Einzelnen wird nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MinStG
1. der Betrag der erfassten Steuern, die im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit (insbesondere: Stammhaus i.S.d. § 4 Abs. 7 MinStG) enthalten sind, aber für eine Betriebsstätte entrichtet wurden, der Betriebsstätte zugerechnet (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG);
2. der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nr. 3 zugerechneter Betrag , der nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG dem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet wurde, ...