Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Mindeststeuerliche Behandlung der übernehmenden Geschäftseinheit (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
a) Verknüpfung mit dem Buchwert der übertragenden Geschäftseinheit (Nr. 2 Buchst. a)
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§ 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a MinStG sieht vor, dass die übernehmende Geschäftseinheit die Buchwerte der übertragenen Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung fortführt. Wie unter Rz. 30 ff. ausgeführt, sieht § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MinStG seinem Wortlaut nach keine Buchwertfortführung auf Ebene der übertragenden Geschäftseinheit vor. Diese ergibt sich vielmehr aus der Systematik der Rechnungslegung nach IFRS und HGB, nach der die übertragende Geschäftseinheit ihre Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen einer Umwandlung nicht mit dem Zeitwert in der HB II reportet. Dieses Verständnis wird durch die Ausführungen im GloBE-MK 2025, den OECD-VWL Juni 2024 sowie der deutschen Gesetzesbegründung (vgl. oben Rz. 34 ff.) bestätigt.
b) Berücksichtigung eines Übernahmegewinns- oder verlusts (Nr. 2b)
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Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b MinStG bleiben Übernahmegewinne oder Übernahmeverluste bei der übernehmenden Geschäftseinheit außer Ansatz. Ein ...