Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Aufbau des § 88 MinStG
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§ 88 MinStG beginnt damit, dass der Übergangszeitraum sowie die Formel nach der die Aufteilung der unter einer dort definierten gemischten Hinzurechnungsbesteuerung erhobenen Steuern bestimmt wird. In Abs. 2 werden die für die Formel zur Aufteilung der Steuern notwendigen Kenngrößen definiert. Für den Fall, dass eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung nicht nur auf Geschäftseinheiten, sondern auch auf andere Einheiten Anwendung findet, erfolgt in Abs. 3 schließlich eine Gleichstellung von solchen Einheiten mit Geschäftseinheiten für Zwecke der Anwendung des Abs. 1.