Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeines
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Die Mindeststeuergruppe entsteht kraft Gesetzes und umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MinStG sämtliche Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MinStG derselben Unternehmensgruppe. Dabei ist unbeachtlich, ob auf diese Steuerpflichtigen im konkreten Sachverhalt Ergänzungssteuerbeträge entfallen. Die Mindeststeuergruppe besteht aus dem Gruppenträger und den weiteren Gruppenmitgliedern. Eine Mindeststeuergruppe liegt nach der Fiktion in § 3 Abs. 1 Satz 4 MinStG selbst nur bei Vorhandensein eines einzigen Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 MinStG derselben Unternehmensgruppe vor. Hintergrund dieser Fiktion sind insbesondere technische Anforderungen innerhalb der Finanzverwaltung und die Verbesserung der Früherkennung mit Blick auf die Erfassung von Steuerpflichtigen und Steueranmeldungen.