Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Bezugsjahr (Abs. 5 Nr. 1)
135
Bezugsjahr ist gem. § 74 Abs. 5 Nr. 1 MinStG das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr. Dieser Begriff wird in § 74 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 Nr. 2 MinStG verwendet.
136
Nach hier vertretener Auffassung ist mit „Jahr“ das Geschäftsjahr und nicht das Kalenderjahr gemeint, so dass Bezugsjahr das dritte Geschäftsjahr vor dem (aktuellen) Geschäftsjahr ist.
137
Eine deutsche AG qualifiziert als oberste Muttergesellschaft und stellt jährlich ihren Konzernabschluss auf, bei dem das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Die oberste Muttergesellschaft ist an einer Investmenteinheit beteiligt, für die das Wahlrecht gem. § 74 MinStG erstmals für das Geschäftsjahr 2024 ausgeübt wird.
Lösung:
Am Ende des Geschäftsjahres 2024 gibt es noch kein relevantes Bezugsjahr, da § 74 MinStG im Geschäftsjahr 2024 erstmals Anwendung findet. Erstmals relevant wird das Bezugsjahr im Geschäftsjahr 2027, wo das Geschäftsjahr 2024 das Bezugsjahr bildet. Im Geschäftsjahr 2028 ist das Geschäftsjahr 2025 das Bezugsjahr usw.