Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Aufbau der Vorschrift
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In seinem Abs. 1 regelt § 30 MinStG, dass Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr inklusive anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte bei der Ermittlung des Mindesteuer-Ergebnisses unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung für diese Freistellung ist, dass die GE den Nachweis erbringt, dass die strategische oder die kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Schiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die GE belegen ist.
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In Abs. 2 Satz 1 sind enumerativ die (Haupt-) Tätigkeiten bezeichnet, die von der Ausnahmeregelung umfasst sind. Von ihr ausdrücklich nicht umfasst sind nach Satz 2 Gewinne und Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.
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In Abs. 3 Satz 1 sind sodann die anerkannten Neben- und Hilfsgeschäfte abschließend genannt. Voraussetzung ihrer Anerkennung ist, dass sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen. Anerkannte Neben- und Hilfsgeschäfte setzen nach Satz 2 Tätigkeiten i.S.d....