Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 91 MinStG ist eine Sondervorschrift (lex specialis) zur Ermittlung der Steuererhöhungsbeträge für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer. Hieraus ergeben sich Modifizierungen bei der Anwendung der §§ 53 ff. MinStG. Hinsichtlich der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags für die staatenlosen Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätten ist § 53 Abs. 2 MinStG entsprechend anzuwenden. Die Ermittlung erfolgt mithin auf einer stand-alone Betrachtung.
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§ 91 MinStG bezieht sich explizit nur auf staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätten. Für alle anderen Geschäftseinheiten bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen.