Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Rechtsfolge von Abs. 2 Satz 1: Ergänzungssteuerbetrag einer Investmenteinheit
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§ 72 Abs. 2 Satz 1 MinStG bestimmt die Höhe des Ergänzungssteuerbetrags einer Investmenteinheit. Diese Vorschrift verdrängt nach hier vertretener Auffassung die allgemeine Regelung des § 54 MinStG, so dass für Investmenteinheiten — anders als bei „regulären“ Einheiten — kein Steuererhöhungsbetrag gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 MinStG ermittelt wird (s. Rz. 22).
80
§ 72 MinStG sieht in Bezug auf den Ergänzungssteuerbetrag keine weiteren Regelungen vor, weshalb die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des nES (s. Rz. 81 bis 84), des PES (s. Rz. 85 bis 90) und des SES (s. Rz. 91 f.) gelten, soweit § 72 MinStG keine abweichenden Regelungen enthält. Dies sollte gesetzlich klargestellt und bis dahin in einem BMF-Schreiben geregelt werden (s. Rz. 4).
a) Ermittlung des nES
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Deutschland hat — anders als Luxemburg (s. Anhang 5 Rz. 96) — von der durch die OECD vorgesehenen Möglichkeit, Investmenteinheiten von der nES zu befreien, keinen Gebrauch gemacht. Für im Inland belegene Investmenteinheiten kann daher eine nES entstehen. Da für Investmenteinheiten nach hier vertretener Auffassung kein Steuererhöhu...