Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Hinweise zu Abs. 1
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§ 27 Abs. 1 MinStG überführt Art. 16 Abs. 5 MinStRL in nationales Recht, aber enthält Anforderungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung anerkannter steuerlicher Zulagen als Ertrag, die sich u.E. in dieser Form nicht aus Art. 16 Abs. 5 MinStRL ergeben. Gemäß der allgemeinen Regel des § 27 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist der Ertrag aus einer anerkannten steuerlichen Zulage „im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung“ zu erfassen. Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 MinStG kann der Ertrag allerdings auf die Nutzungsdauer des relevanten Vermögenswerts verteilt werden. Diese Sonderregelung für die zeitliche Erfassung des Ertrags aus Investitionen in Vermögenswerte wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags aufgenommen und dient der Umsetzung der Verwaltungsleitlinien der OECD, ist aber unvollständig. Die Vorschrift ist insofern korrigierend auszulegen.
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Ferner geht § 27 Abs. 1 MinStG auch insofern über die Vorgaben des Art. 16 Abs. 5 MinStRL hinaus, als Satz 1 und Satz 3 nicht allein die etwaige Erfassung einer steuerlichen Zulage als Ertrag regeln — was im Teil 3 des MinStG syste...