Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Korrespondierende Kürzung der erfassten Steuern und des substanzbasierten Freibetrages (Abs. 1 Satz 2)
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§ 69 Abs. 1 Satz 2 MinStG ordnet eine korrespondierende Kürzung der erfassten Steuern, den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und den berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerten an. Die Kürzung hat immer um den Betrag zu erfolgen, der auf die Eigenkapitalbeteiligung des Gesellschafters entfällt.
Die korrespondierende Kürzung führt zu einem Gleichlauf von Zähler und Nenner bei der Berechnung der effektiven Steuerrate sowie des substanzbasierten Freibetrags.